Art 9 Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-1 (1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:
a) Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;
b) Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;
c) Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;
d) Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;
e) Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;
f) Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-2 (2) Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person
a) mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder
b) eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.
Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-3 (3) Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.