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Art 9 Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-1 (1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:

a) Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;

b) Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;

c) Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;

d) Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;

e) Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;

f) Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-2 (2) Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person

a) mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder

b) eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.

Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/9#abs-3 (3) Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.

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