Art 84 Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die
a) dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;
b) dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.
Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.