Art 59a Ursprungsnachweis für die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455
Stand: 02.10.2026
(Artikel 61 des Zollkodex)
Werden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) nichtpräferenzielle Ursprungsregeln angewandt, so muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder dass die Waren, wenn sie in diesen Ländern gelagert oder aufgeteilt wurden, keine Veränderungen erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands notwendige Maß oder das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstige Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer Anforderungen hinausgehen.