Art 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/57#abs-1 (1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß den in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission ( 9 ) festgelegten Anforderungen bereitgestellt.
Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/57#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden des Drittlands, in dem die Erzeugnisse, für die die besonderen nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder eine zuverlässige, von diesen Behörden dazu ermächtigte Stelle (Ausstellungsbehörden) stellen Ursprungszeugnisse aus, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/57#abs-3 (3) Die Ausstellungsbehörden stellen die Ursprungszeugnisse aus, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/57#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 können die Ausstellungsbehörden ein Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausstellen, wenn das Zeugnis aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurde.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den einschlägigen Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/57#abs-5 (5) In den Übergangszeiträumen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, unter Verwendung einer der folgenden Vorlagen ausgestellt werden, sofern in diesen Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird:
a) des Musters in Anhang 22-14 dieser Verordnung entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen,
b) des Musters in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ( 10 ),
c) des Musters in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761.
Ursprungszeugnisse, die gemäß dem Muster in Anhang 22-14 dieser Verordnung elektronisch ausgestellt oder elektronisch signiert werden, müssen die in diesem Muster vorgesehenen Angaben enthalten und sind mit Stempel und Unterschrift zu versehen.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.