Art 39 Ankommende Transferflüge (Artikel 49 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/39#abs-1 (1) Für Gepäck, das an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs in einem Unionsflughafen eintrifft und dort in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, gelten die Absätze 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/39#abs-2 (2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden bei Flügen innerhalb der Union im letzten internationalen Ankunftsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein anderer internationaler Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/39#abs-3 (3) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.