Art 347 Übergangsbestimmung zum Transaktionswert
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/347#abs-1 (1) Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/347#abs-2 (2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.