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UZK-IA

Art 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen (Artikel 267 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/340#abs-1 (1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/340#abs-2 (2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/340#abs-3 (3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so unterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung dieser Zollstelle erfüllen.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/340#abs-3a (3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/340#abs-4 (4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.

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