Art 33 Kombination beider Arten von Bewilligungen (Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.