Art 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/320#abs-1 (1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/320#abs-2 (2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/320#abs-3 (3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/320#abs-4 (4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/320#abs-5 (5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.