Art 3 Sicherheit der elektronischen Systeme (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/3#abs-1 (1) Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten diese Maßnahmen aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/3#abs-2 (2) Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/3#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme.