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UZK-IA

Art 286a Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a) durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b) mit einer Seriennummer versehen sind;

c) die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

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