Art 278 Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/278#abs-1 (1) Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
b) das Carnet TIR;
c) die MRN des TIR-Verfahrens;
d) alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/278#abs-2 (2) Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/278#abs-3 (3) Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.