Art 262 Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.