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Art 237 Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/237#abs-1 (1) Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/237#abs-2 (2) Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/237#abs-3 (3) Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.

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