Art 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/185#abs-1 (1) Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/185#abs-2 (2) Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:
a) jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,
b) die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und
c) dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/185#abs-3 (3) Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:
a) wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
b) wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/185#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Beförderers in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen gilt ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, sofern der Beförderer Zugang zu diesem System hat.