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Art 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/177#abs-1 (1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/177#abs-2 (2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

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