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UZK-IA

Art 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens ▼M1 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b und c des Zollkodex) ▼B

Stand: 02.10.2026

Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) ( 19 ) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.

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