Art 139 Für unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren erhobene Gebühren
Stand: 02.10.2026
Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.