Art 135 Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-1 (1) Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.
Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-2 (2) Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-3 (3) Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-4 (4) Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-5 (5) Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/135#abs-6 (6) Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.