Art 118 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/118#abs-1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt hatten, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/118#abs-2 (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
BG: „ДУБЛИКАТ“
ES: „DUPLICADO“
HR: „DUPLIKAT“
CS: „DUPLIKÁT“
DA: „DUPLIKÁT“
DE: „DUPLIKAT“
ET: „DUPLIKAAT“
EL: „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“
EN: „DUPLICATE“
FR: „DUPLICATA“
IT: „DUPLICATO“
LV: „DUBLIKĀTS“
LT: „DUBLIKATAS“
HU: „MÁSODLAT“
MT: „DUPLIKAT“
NL: „DUPLICAAT“
PL: „DUPLIKAT“
PT: „SEGUNDA VIA“
RO: „DUPLICAT“
SL: „DVOJNIK“
SK: „DUPLIKÁT“
FI: „KAKSOISKAPPALE“
SV: „DUPLIKAT“
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/118#abs-3 (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/118#abs-4 (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.