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UZK-DA

Art 96 Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

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