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UZK-DA

Art 86 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/86#abs-1 (1) Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorübergehende Verwendung („Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband“ bzw. „Mitteilung der Nichterledigung“) gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/86#abs-2 (2) Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/86#abs-3 (3) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/86#abs-4 (4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/86#abs-5 (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

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