Art 68 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union erfüllt werden.
Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder der Union in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren;
b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.