Art 65 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.