Art 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/59#abs-1 (1) Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigtes Land oder Gebiet“) festgelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes:
(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden;
(b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/59#abs-2 (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/59#abs-3 (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.