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UZK-DA

Art 57 Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2.

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