Art 50 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.