Art 42 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/42#abs-1 (1) Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/42#abs-2 (2) Der Begriff „begünstigtes Land“ umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/42#abs-3 (3) Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren, und
b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.