Art 32 Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird.