Art 243 Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.