Art 239 Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:
a) die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren;
b) die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen.