Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet;

c) sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt;

d) sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

←Art 226 →Art 228