Art 225 Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
a) Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;
b) ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.