Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 219 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;

b) die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.

←Art 218 →Art 220