Art 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/216#abs-1 (1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:
a) einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person;
b) einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/216#abs-2 (2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.