Art 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.