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UZK-DA

Art 199 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch;

b) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

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