Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.

←Art 197 →Art 198