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UZK-DA

Art 181 Standardinformationsaustausch (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/181#abs-1 (1) Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinformationsaustausch (INF) bereit, und zwar für:

a) die aktive Veredelung EX/IM oder die passive Veredelung EX/IM, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b) die aktive Veredelung IM/EX oder die passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/181#abs-2 (2) Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinformationsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Überwachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des INF bereit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/181#abs-3 (3) Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmeldung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug genommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/181#abs-4 (4) Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/181#abs-5 (5) Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

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