Art 173 Geltungsdauer einer Bewilligung (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/173#abs-1 (1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/173#abs-2 (2) Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft.