Art 160 Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind („Auskunftsblatt INF 3“), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.