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Art 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/134#abs-1 (1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a) Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;

b) Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;

c) Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;

d) Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/134#abs-2 (2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/134#abs-3 (3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

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