Art 124 Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:
a) einem Strichcode;
b) einem Statuserfassungspapier;
c) anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.