Art 121 Registrierung von Schiffen und Häfen (Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/121#abs-1 (1) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Informationen übermittelt:
a) die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe;
b) Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
c) die Anlaufhäfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/121#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/121#abs-3 (3) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung.