Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 12 Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Falls die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

←Art 11 →Art 13