Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren (Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.

←Art 117 →Art 119