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UZK-DA

Art 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

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