Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 208
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.05.2026 – 4 A 3451/25
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
- VG Köln, 06.11.2025 – 1 K 6920/22Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
- LG Krefeld, 10.07.2024 – 11 O 17/24
- VG Köln, 06.03.2026 – 1 K 904/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- EuGH, 02.07.2026 – C-427/24
- LG Köln, 12.05.2026 – 88 O 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8b UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-2 (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8b#abs-3 (3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.