Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 13a Vertragsstrafe
Stand: 02.12.2020
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 – 6 U 24/24
- OLG Stuttgart, 01.09.2023 – 2 W 15/22
- OLG Brandenburg, 06.08.2024 – 6 U 88/23Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 – 3 U 3524/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 6 U 97/23Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 14.12.2023 – 5 U 18/22
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 25.03.2026 – 87 O 35/25
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24
- LG Kiel, 28.10.2025 – 15 O 28/24
52 Entscheidungen zu § 13a UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13a#abs-1 (1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13a#abs-2 (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13a#abs-3 (3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13a#abs-4 (4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13a#abs-5 (5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.