Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

UVPG NRW

§ 4 Hinzuziehung von Sachverständigendurch die federführende Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG%20NRW/4#abs-1 (1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG%20NRW/4#abs-3 (3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.

§ 3 § 5